Die Kostenbeteiligung des Bundes: 750 Euro, § 11 IntG-DV 2019

Der Betrag von 750 Euro steht in einer Verordnung, nicht in einem Werbeprospekt. Hier steht, was er genau ist.

Der Wortlaut

§ 11 Abs 1 der Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung 2019 (IntG-DV 2019, BGBl. II Nr. 286/2019) lautet:

„Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.“

§ 11 Abs 2 ergänzt, dass sich dieser Höchstsatz anteilig reduziert, wenn der Kurs weniger als 300 Unterrichtseinheiten umfasst. Nachzulesen im Rechtsinformationssystem des Bundes: BGBl. II Nr. 286/2019 im RIS.

Was das nicht heißt

Welche Institute überhaupt in Frage kommen

In unserem Verzeichnis tragen 411 von 593 Instituten den Vermerk „Kursträger IntG-DV 2019“. Das ist der Status, den der ÖIF für Institute führt, die Integrationskurse anbieten. Die übrigen 182 sind zertifiziert gelistet, tragen diesen Vermerk in der Quelle aber nicht.

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Dein Eigenanteil

Dein tatsächlicher Eigenanteil ist der Kurspreis abzüglich dessen, was Kostenbeteiligung, AMS, Landesförderung oder Arbeitgeber übernehmen. Da die Institute ihre Preise fast nie veröffentlichen (nur 1 von 481 mit Website), lässt sich der Eigenanteil nur über eine konkrete Anfrage beziffern.

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Die meisten zertifizierten Institute veröffentlichen keinen Preis auf ihrer Website. Statt dich durch Dutzende Seiten zu klicken: sag uns, was du brauchst — wir fragen für dich bei mehreren zertifizierten Instituten in deiner Nähe nach Preis und nächstem Kursstart. Kostenlos und unverbindlich.

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